Rechtsprechung
LSG Niedersachsen-Bremen, 17.07.2002 - L 3 KA 42/01 |
Zitiervorschläge
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 17.07.2002 - L 3 KA 42/01 (https://dejure.org/2002,24126)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 17. Juli 2002 - L 3 KA 42/01 (https://dejure.org/2002,24126)
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Vertragsarztangelegenheiten
Verfahrensgang
- SG Hannover, 21.03.2001 - S 5 KA 246/97
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.07.2002 - L 3 KA 42/01
Wird zitiert von ... (3)
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.04.2005 - L 3 KA 177/03
Rechtsstreit über die Höhe der Vergütung belegärztlich erbrachter …
Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung werde jedoch der Auffassung des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 17. Juli 2002 (L 3 KA 42/01) gefolgt, wonach Rechtsgrundlage von Ziffer II.6 der Anlage 2 zum HVM unmittelbar § 121 Abs. 3 SGB V sei.Diese Vorschriften können - wie vorliegend - einen Abschlag von der im EBM vorgesehenen Punktzahl vorsehen oder die Abrechenbarkeit von Leistungen sogar ganz ausschließen (vgl BSG aaO sowie die Senatsurteile vom 17. Juli 2002 - L 3 KA 42/01 - und vom 30. Juni 2004 - L 3 KA 54/04, Revision anhängig unter dem Az.: B 6 KA 64/04 R -).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2007 - L 3 KA 268/04
Rechtmäßigkeit von im Rahmen belegärztlicher Behandlung erbrachter …
Diese Vorschriften können einen Abschlag von der im EBM vorgesehenen Punktzahl vorsehen oder - wie vorliegend - die Abrechenbarkeit von Leistungen ganz ausschließen (vgl. BSG aaO sowie die Senatsurteile vom 17. Juli 2002 - L 3 KA 42/01 -, vom 30. Juni 2004 - L 3 KA 54/04 - und vom 27. April 2005 - L 3 KA 177/03). - LSG Niedersachsen-Bremen, 30.06.2004 - L 3 KA 54/04
Anspruch auf Vergütung einer im Rahmen der belegärztlichen Tätigkeit …
Zu den nach § 121 Abs. 3 S. 2 SGB V von Gesetzes wegen bei der Normierung der Honorarverteilungsregelungen zu berücksichtigenden Besonderheiten einer belegärztlichen Tätigkeit zählt insbesondere, dass der Belegarzt für die belegärztliche Tätigkeit zumindest typischerweise einen erheblichen Teil der im allgemeinen Praxisbetrieb erforderlichen Unkosten nicht aufwenden muss (vgl. auch das (Einzelrichter-)Urteil des Senates vom 17. Juli 2002 - L 3 KA 42/01 -).